EU- Verhaltenskodex zum Rüstungsexport vom Mai 1998

Kriterien

KRITERIUM EINS

Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN Sicherheitsrat und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Eine Ausfuhrgenehmigung sollte verweigert werden, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu:

  1. den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von VN-, OSZE- und EU-Waffenembargos;
  2. den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;
  3. den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Wassenaar-Arrangements;
  4. der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen.

KRITERIUM ZWEI

Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland

Die Mitgliedstaaten werden, nachdem sie eine Bewertung der Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen in den Menschenrechtsübereinkünften vorgenommen haben,

  1. keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte;
  2. besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art der Ausrüstung erfolgenden Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten zu lassen, in denen von den zuständigen Gremien der VN, des Europarates oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden.

Für diese Zwecke wird Ausrüstung, die zu interner Repression benutzt werden könnte, unter anderem solche oder vergleichbare Ausrüstung umfassen, die vom angegebenen Endverwender nachweislich zu interner Repression benutzt worden ist oder bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw, am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet wird und zu interner Repression genutzt wird. Entsprechend dem operativen Paragraphen 1 dieses Verhaltenskodex wird die Art der Ausrüstung sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn ihre Verwendung für Zwecke der inneren Sicherheit beabsichtigt ist. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

KRITERIUM DREI

Die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte

Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhren genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

KRITERIUM VIER

Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde.

Bei Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem

  1. das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konfliktes zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;
  2. Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat;
  3. ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ausrüstung anders als für die legitime nationale Sicherheit und die Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird;
  4. das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen.

KRITERIUM FÜNF

Die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die nationale Sicherheit von befreundeten und verbündeten Ländern

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen:

  1. die möglichen Auswirkungen der geplanten Ausfuhr auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf diejenigen von befreundeten Ländern, Verbündeten und anderen Mitgliedstaaten, wobei sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien zur Achtung der Menschenrechte und über die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf;
  2. die Gefahr der Verwendung der betreffenden Güter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die von befreundeten Ländern, Verbündeten oder anderen Mitgliedstaaten;
  3. die Gefahr des "reverse engineering" oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.

KRITERIUM SECHS

Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts anbelangt

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf:

  1. seine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität;
  2. seine Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung von Gewalt, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts;
  3. seine Verpflichtung zur Nichtverbreitung und andere Bereiche der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der in Kriterium Eins unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen.

KRITERIUM SIEBEN

Das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen.

Bei der Beurteilung der Auswirkung der beabsichtigten Ausfuhr auf das Einfuhrland und des Risikos, dass ausgeführte Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich jeder Beteiligung an VN- oder anderen friedenserhaltenden Maßnahmen;
  2. die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, die Ausrüstung zu benutzen;
  3. die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen;
  4. das Risiko, dass die Waffen wiederausgeführt werden oder zu terroristischen Vereinigungen umgeleitet werden (in diesem Zusammenhang wäre bei Ausrüstung zur Terrorismusbekämpfung eine besonders sorgfältige Prüfung angebracht).

KRITERIUM ACHT

Die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtung, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen von menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen.

Quelle:

http://www.ausfuhrkontrolle.info/bekanntmachungen/kwkg/eu-verhaltenskodex.pdf