Kriterien
KRITERIUM EINS
Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN Sicherheitsrat und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte über Nichtverbreitung und andere Sachbereiche sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Eine Ausfuhrgenehmigung sollte verweigert werden, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu:
KRITERIUM ZWEI
Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland
Die Mitgliedstaaten werden, nachdem sie eine Bewertung der Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen in den Menschenrechtsübereinkünften vorgenommen haben,
Für diese Zwecke wird Ausrüstung, die zu interner Repression benutzt werden könnte, unter anderem solche oder vergleichbare Ausrüstung umfassen, die vom angegebenen Endverwender nachweislich zu interner Repression benutzt worden ist oder bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw, am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet wird und zu interner Repression genutzt wird. Entsprechend dem operativen Paragraphen 1 dieses Verhaltenskodex wird die Art der Ausrüstung sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn ihre Verwendung für Zwecke der inneren Sicherheit beabsichtigt ist. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.
KRITERIUM DREI
Die innere Lage im Endbestimmungsland, als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte
Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhren genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw. verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
KRITERIUM VIER
Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region
Die Mitgliedstaaten werden keine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde.
Bei Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem
KRITERIUM FÜNF
Die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fallen, sowie die nationale Sicherheit von befreundeten und verbündeten Ländern
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen:
KRITERIUM SECHS
Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zum Terrorismus, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung des Völkerrechts anbelangt
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf:
KRITERIUM SIEBEN
Das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen.
Bei der Beurteilung der Auswirkung der beabsichtigten Ausfuhr auf das Einfuhrland und des Risikos, dass ausgeführte Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:
KRITERIUM ACHT
Die Vereinbarkeit der Rüstungsexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes, unter der Berücksichtung, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihren legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnissen mit dem geringstmöglichen Abzweigen von menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstungszwecke entsprechen.
Quelle:
http://www.ausfuhrkontrolle.info/bekanntmachungen/kwkg/eu-verhaltenskodex.pdf